WARNING: unbalanced footnote start tag short code before:
“Siehe § 113 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung: „Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf.“})}, folgendermaßen: „Soweit das Bundesverwaltungsgericht auch für den hier gegenständlichen PKH-Antrag – wenn auch unzutreffenderweise – auf die Frage abstellt, ob die linksunten-Verbotsverfügung eigene Rechte d. Bf.In [BeschwerdeführerIn] verletzt,so verletzt die verneinende Antwort, die das BVerwG auf diese Frage erneut gibt, die Grundrechte des Bf.In aus Art. 5 I 1, 2 GG (Meinungsäußerungs‑, Informations- und Pressefreiheit) aus den Gründen die bereits in der bereits anhängigen Verfassungsbeschwerde dargelegt wurden. Kurz zusammengefaßt lauten diese Gründe:Das Verbot von linksunten.indymedia.org war das Verbot – auch des künftigen Erscheinens – eines Mediums. Das Verbot des künftigen Erscheinens von Medien verstößt gegen das Zensurverbot des Art. 5 I 3 GG; die Schranken des Art. 5 II GG decken ausschließlich nachträgliches Einschreiten gegen bereits erschienene Medien und bereits erfolgte Meinungsäußerungen. Soweit auch die Zugänglichkeit von bereits erschienen Artikel[n] d. Bf.In von dem Verbot betroffen war, so war auch diese nachträgliche Betroffenheit nicht von den Schranken des Art. 5 II GG gedeckt, da die Artikel d. Bf.In weder mit den allgemeinen Gesetzen noch mit dem Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre kollidierten.Da d. Bf.In LeserIn und AutorIn von linksunten war, ist d. Bf.In auch subjektiv durch das linksunten-Verbot im Recht auf freie Meinungsäußerung sowie in der Informations- und Pressefreiheit verletzt – und folglich klagebefugt und die beabsichtigte Klage mit hinreichender Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 I ZPO”
Überblick:
a) Resümee und Gliederung
b) Begleitschreiben dazu
c) Einleitung zu den Auszügen (bei labournet.de und trend. onlinezeitung)
d) Presseerklärung zum Ganzen
Abgesehen von Argumenten für verschiedene andere – weitergehende und weniger weitgehend – Anträge lautet mein Hauptargument zu den Fragen,
- ob das Verbot von linksunten.indymedia rechtswidrig ist (und ob ich folglich einen Anspruch habe, daß das Bundesinnenministerium dies festzustellt und seine Ermessen über eine Rücknahme des Verbotes ausübt[1]Siehe § 48 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz: „Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.“)
(und
- ob ich – weitergehend – durch das Verbot in eigenen Rechten verletzt bin und daher einen Anspruch auf gerichtliche Aufhebung des Verbotes habe[2]Siehe § 113 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung: „Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf.“})},
folgendermaßen:
„Soweit das Bundesverwaltungsgericht auch für den hier gegenständlichen PKH-Antrag – wenn auch unzutreffenderweise – auf die Frage abstellt, ob die linksunten-Verbotsverfügung eigene Rechte d. Bf.In [BeschwerdeführerIn] verletzt,
so verletzt die verneinende Antwort, die das BVerwG auf diese Frage erneut gibt, die Grundrechte des Bf.In aus Art. 5 I 1, 2 GG (Meinungsäußerungs‑, Informations- und Pressefreiheit) aus den Gründen die bereits in der bereits anhängigen Verfassungsbeschwerde dargelegt wurden. Kurz zusammengefaßt lauten diese Gründe:
Das Verbot von linksunten.indymedia.org war das Verbot – auch des künftigen Erscheinens – eines Mediums. Das Verbot des künftigen Erscheinens von Medien verstößt gegen das Zensurverbot des Art. 5 I 3 GG; die Schranken des Art. 5 II GG decken ausschließlich nachträgliches Einschreiten gegen bereits erschienene Medien und bereits erfolgte Meinungsäußerungen. Soweit auch die Zugänglichkeit von bereits erschienen Artikel[n] d. Bf.In von dem Verbot betroffen war, so war auch diese nachträgliche Betroffenheit nicht von den Schranken des Art. 5 II GG gedeckt, da die Artikel d. Bf.In weder mit den allgemeinen Gesetzen noch mit dem Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre kollidierten.
Da d. Bf.In LeserIn und AutorIn von linksunten war, ist d. Bf.In auch subjektiv durch das linksunten-Verbot im Recht auf freie Meinungsäußerung sowie in der Informations- und Pressefreiheit verletzt – und folglich klagebefugt und die beabsichtigte Klage mit hinreichender Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 I ZPO[4]§ 114 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozeßordnung lautet: „Eine [Prozeß-]Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, […] auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung […] hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint“. Dies gilt gemäß § 166 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung auch für Verwaltungsgerichtsverfahren („Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe […] gelten entsprechend.“)ausgestattet.“
Dieses Argument ist in den beiden verlinkten Auszügen aus meiner (ersten) Verfassungsbeschwerde von Ende 2019 genauer ausgeführt:
und
- Tatsächliche Verletzung von Art. 5 Absatz 1 und 2 GG durch das linksunten-Verbot (bei labournet.de veröffentlicht)
a) Resümee (5 Seiten) und Gliederung (2 Seiten)[3]In diesen Text hatten sich drei Fehler eingeschlichen:
++ Auf S. 45 oben (Nr. 6) sind die Wörter „betriebene internet-Seite“ verloren gegangen. Der Satz hätte lauten sollen: „Da der angebliche Verein und nicht das von diesem herausgegebene Medium verboten wurde, spiele auch keine Rolle, daß d. Bf.In die von dem angeblichen Verein betriebene internet-Seite als Publikationsorgan- und Informationsquelle nutzte.“
++ auf S. 46 hätten bei Punkte g) doppelte Paragraphen-Zeichen stehen sollen: „§§ 75 I VwGO, 48 I VwGO“.
++ auf S. 46 in Nr. 2 hätte es in der ersten Zeile „auszugehen“ heißen sollen: „Selbst wenn demgegenüber davon auszugehen wäre, […]“.

https://links-wieder-oben-auf.net/wp-content/uploads/2020/08/VB_II_Resuemee_u_InhVerz.pdf;
und auch in:
trend. onlinezeitung 8/2020
http://www.trend.infopartisan.net/trd0820/VB_II_Resuemee_u_InhVerz.pdf
b) Begleitschreiben dazu (2 Seiten)

https://links-wieder-oben-auf.net/wp-content/uploads/2020/08/Begleitschreiben_GEKUE.pdf
und auch in:
trend. onlinezeitung 8/2020
http://www.trend.infopartisan.net/trd0820/Begleitschreiben_GEKUE.pdf
c) Dazu Einleitungen bei:
labournet.de v. 17.08.2020 | trend. onlinezeitung 8/2020 |
![]() | ![]() |
https://www.labournet.de/newsletter-montag-17-august-2020/#Drei_Jahre_nach_dem_Verbot | http://www.trend.infopartisan.net/trd0820/t350820.html |
d) Presseerklärung zum Ganzen
![]() |
http://www.demokratisch-links.de/drei-jahre-spaeter
≈
https://www.xn--untergrund-blttle-2qb.ch/politik/deutschland/linksunten-indymedia-verfassungsbeschwerden-5963.html
≈
http://scharf-links.de/48.0.html?&tx_ttnews[pointer]=1&tx_ttnews[tt_news]=74693&tx_ttnews[backPid]=56&cHash=c0ade574d9
Fußnoten
↑1 | Siehe § 48 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz: „Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.“ |
↑2 | Siehe § 113 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung: „Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf.“})},
folgendermaßen:
|
↑3 | In diesen Text hatten sich drei Fehler eingeschlichen: ++ Auf S. 45 oben (Nr. 6) sind die Wörter „betriebene internet-Seite“ verloren gegangen. Der Satz hätte lauten sollen: „Da der angebliche Verein und nicht das von diesem herausgegebene Medium verboten wurde, spiele auch keine Rolle, daß d. Bf.In die von dem angeblichen Verein betriebene internet-Seite als Publikationsorgan- und Informationsquelle nutzte.“ ++ auf S. 46 hätten bei Punkte g) doppelte Paragraphen-Zeichen stehen sollen: „§§ 75 I VwGO, 48 I VwGO“. ++ auf S. 46 in Nr. 2 hätte es in der ersten Zeile „auszugehen“ heißen sollen: „Selbst wenn demgegenüber davon auszugehen wäre, […]“. |
↑4 | § 114 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozeßordnung lautet: „Eine [Prozeß-]Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, […] auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung […] hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint“. Dies gilt gemäß § 166 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung auch für Verwaltungsgerichtsverfahren („Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe […] gelten entsprechend.“) |