Mit folgendem Schriftsatz wies ich insbesondere auf den Unterschied zwischen
- meiner Sprechposition als bekennendeR LeserIn und AutorIn von linksunten
und
- der Sprechpositionen derjenigen, die als EmpfängerInnen der linksunten-Verbotsverfügung gegen das Verbot klagten, aber selbst nichts dazu sagen, ob und in ggf. welcher Beziehung sie zu linksunten.indymedia stand,
hin – und daß folglich die – abweisende – Entscheidungen (vom 29.01.2020) (siehe 1, 2, 3, 4 [wohl alle gleichlautend] und 5 [etwas länger]) zu deren Klagen auch nicht auf die Erfolgsprognose (gemäß § 114 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozeßordnung[1]„Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung […] hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung[2]„Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe […] gelten entsprechend.“) in Bezug auf die von mir beabsichtigten Klagen (Verbescheidungs- und Anfechtungsklage) übertragen werden könne.
Wichtig ist der Unterschied insbesondere in Bezug auf das Kriterium des ‚Geltendmachens eigener Rechte‘ – also der eigenen Betroffenheit – in § 42 Verwaltungsgerichtsordnung: „(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.“
Ich mache geltend,
- durch das linksunten-Verbot in meinen Rechten aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 Grundgesetz (Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit sowie Informationsfreiheit) verletzt zu sein – und zwar insbesondere dadurch, daß auch meine Artikel von dem Verbot, „die unter der URL https://linksunten.indymedia.org sowie […] abrufbare Internetseite […] zu betreiben und weiter zu verwenden“, betroffen waren (bzw. – bei ungeklärter/uneindeutiger Rechtslage – weiterhin sind)
und
- dadurch, daß mein Antrag an das Bundesinnenministerium, das linksunten-Verbot zurückzunehmen, nicht einmal beschieden wurde, in meinem Recht aus § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung[3]Satz 1 und 2 des genannten Paragraphen lauten: „Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.“ Das heißt: Die Klage kann nach drei Monaten erhoben werden; in manchen Fällen auch schon früher. verletzt zu sein, innerhalb von drei Monaten zumindest eine Antwort zu bekommen.

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Fußnoten
↑1 | „Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung […] hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. |
↑2 | „Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe […] gelten entsprechend.“ |
↑3 | Satz 1 und 2 des genannten Paragraphen lauten: „Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.“ Das heißt: Die Klage kann nach drei Monaten erhoben werden; in manchen Fällen auch schon früher. |