Der Verfahrensvertreter der Bundesregierung vertritt auf S. 2 des nachfolgenden Schriftsatzes – ohne nähere Begründung – die Ansicht, meine Auffassung, es dürften keine Medien verboten werden, gehe „am Inhalt der Verbotsverfügung vorbei“ (meint: es sei eh gar kein Medium verboten worden).
Dagegen hatte das Bundesinnenministerium 2017 erklärt: „Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière hat heute die linksextremistische Internetplattform ‚linksunten.indymedia‘ […] verboten und aufgelöst. […]. Ziel ist es, die Internetplattform ‚linksunten.indymedia‘ dauerhaft abzuschalten.“
Trotzdem entschiedet auch das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2020 (Textziffer 33): „Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids ist nicht das Verbot des unter der Internetadresse ‚linksunten.indymedia.org‘ betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals“.
Auf der Grundlage dieser – wenn auch geschichtsklitternden – Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nur konseqeuent, daß die URL linksunten.indymedia.org – anscheinend seit April 2020 – wieder genutzt wird.