Nachdem das Bundesinnenministerium meinen Antrag vom 09.08.2020, das Verbot von linksunten.indymedia zurückzunehmen, nicht innerhalb der 3 Monats-Frist des § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung[1]Satz 1 und 2 des genannten Paragraphen lauten: „Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.“ Das heißt: Die Klage kann nach drei Monaten erhoben werden; in manchen Fällen auch schon früher. beschieden hatte, beantragte ich – zwecks Begrenzung des Kostenrisikos – beim Bundesverwaltungsgericht Prozeßkostenhilfe für eine sog. Verbescheidungsklage[2]Siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Verbescheidungsklage und § 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung: „Soweit die […] Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.“..

Fußnoten
↑1 | Satz 1 und 2 des genannten Paragraphen lauten: „Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.“ Das heißt: Die Klage kann nach drei Monaten erhoben werden; in manchen Fällen auch schon früher. |
↑2 | Siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Verbescheidungsklage und § 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung: „Soweit die […] Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.“. |