Mit nachstehendem Beschluß vom 13.05.2020 lehnte das Bundesverwaltungsgericht meinen Antrag vom 13.11.2019 auf Prozeßkostenhilfe[1]Gemäß § 114 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozeßordnung erhält jede Prozeßpartei, „die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, […] auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung […] hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint“. Dies gilt gemäß § 166 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung auch für Verwaltungsgerichtsverfahren („Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe […] gelten entsprechend.“) für eine Verbescheidungsklage – im wesentlichen aus den gleichen Gründen, aus denen es im vergangenen Jahr auch bereits einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für eine Anfechtungsklage abgelehnt hatte – ab:
„Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den bereits in den Beschlüssen vom 23. Oktober 2019 (6 PKH 4.19) und 13. November 2019 (6 PKH 5.19) erläuterten Gründen keine Aussicht auf Erfolg […]. Als Nichtmitglied des verbotenen Vereins ist der Antragsteller durch das Verbot nicht in einer die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 oder § 43 Abs. 1 2. Alt. VwGO begründender Weise betroffen.“ (Verlinkung der Gesetzesfundstellen von mir hinzugefügt)
https://www.bverwg.de/de/130520B6PKH6.19.0, Textziffer 7
https://www.bverwg.de/de/130520B6PKH6.19.0
Damit ignoriert das Bundesverwaltungsgericht den – hier entscheidenden – Unterschied zwischen einer Anfechtungsklage und einer Verbescheidungsklage:
- Für eine Anfechtungsklage kommt es gemäß § 42 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung in der Tat unter anderem darauf an, ob „der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt [, der angefochten wird, …] in seinen Rechten verletzt zu sein“. (Mit der Anfechtungsklage sollte das linksunten-Verbot angefochten und dessen Aufhebung erreicht werden.)
- Für eine schlichte Verbescheidungsklage – hier für eine Klage auf Verpflichtung des BMI meinen Antrag, das linksunten-Verbot zurückzunehmen, zu bescheiden – kommt es dagegen nicht darauf an, ob der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme beantragt wird, eigene Rechte verletzt, sondern ob die Nicht-Bescheidung meinen Anspruch auf Verbescheidung innerhalb von drei Monaten aus § 75 Verwaltungsgerichtsordnung[2]Satz 1 und 2 des genannten Paragraphen lauten: „Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.“ Das heißt: Die Klage kann nach drei Monaten erhoben werden; in manchen Fällen auch schon früher. verletzt.
- Wie dieser Antrag zu bescheiden ist, bemißt sich sodann an § 48 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz: „Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.“
Außerdem ignorierte das Gericht mit seinem Beschluß vom 13.05.2020 meine Beweisanträge vom 31.12.2019, mit denen ich unter Beweis stellte, daß das Bundesinnenministerium – unter der formen-mißbräuchlichen Falschbezeichnung „Vereinsverbot“ – keinen Verein, sondern ein Medium verbot. Aus diesen und weiteren Gründen erhob ich am 16.06.2020 Gehörsrüge gegen den Beschluß vom 13.05.2020.
Fußnoten
↑1 | Gemäß § 114 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozeßordnung erhält jede Prozeßpartei, „die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, […] auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung […] hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint“. Dies gilt gemäß § 166 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung auch für Verwaltungsgerichtsverfahren („Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe […] gelten entsprechend.“) |
↑2 | Satz 1 und 2 des genannten Paragraphen lauten: „Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.“ Das heißt: Die Klage kann nach drei Monaten erhoben werden; in manchen Fällen auch schon früher. |