Übersicht (folge den Links bei den Ziffern):
1. Mein Antrag vom 09.08.2019 ans Bundesministerium des Innern auf Rücknahme des Verbotes von linksunten.indymedia
2. mein Antrag vom 13.11.2019 auf Prozeßkostenhilfe[1]Gemäß § 114 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozeßordnung erhält jede Prozeßpartei, „die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, […] auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung […] hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint“. Dies gilt gemäß § 166 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung auch für Verwaltungsgerichtsverfahren („Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe […] gelten entsprechend.“) für eine Klage (gegen das Verbot bzw. genauer:) dagegen, daß das BMI meinen Antrag vom August nicht beschieden hat
3. meine Beweisanträge vom 31.12.2019
4. Stellungnahme des Verfahrensvertreters der Bundesregierung vom 07.01.2020 zu meinem Antrag
5. meine Erwiderung vom 19.01.2020 auf den Schriftsatz des Verfahrensvertreters der Bundesrepublik Deutschland
6. Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung und mündlichen Urteilsbegründung vom 29.01.2020 zur Klage der EmpfängerInnen der Verbotsverfügung
7. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts (vom 13.05.2020) über den PKH-Antrag
8. Gehörsrüge[2]Siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Anh%C3%B6rungsr%C3%BCge (vom 16.06.2020) gegen den Beschluß des BVerwG vom 13.05.2020
9. Beschluß des BVerwG (vom 26.06.2020) über die Gehörsrüge
10. Verfassungsbeschwerde (vom 10.08.2020) gegen beide Beschlüsse
Außerdem hatte ich bereits am 09.08.2019 – parallel zu, aber unabhängig von dem Antrag an das Bundesinnenministerium – beim Bundesverwaltungsgericht Prozeßkostenhilfe für eine Anfechtungsklage[3]Eine Klage, mit der die Aufhebung eines Verwaltungsaktes – hier: des linksunten-Verbot begehrt wird, wird „Anfechtungsklage“ genannt: „Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) […] begehrt werden.“ (§ 42 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung) direkt gegen das Verbot beantragt.
Grund für die parallele Vorgehensweise: Die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte ist – außer in Fällen der sog. „Ermessensreduzierung auf Null“ – Ermessenssache der Behörde[4]§ 48 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz: „Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.“; eine Anfechtungsklage, die von den Gerichten als zulässig und begründet angesehen wird, führt dagegen notwendigerweise zur Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes[5]§ 113 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung: „Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf.“.[6]Für diejenigen, die sich die Frage stellen, „Warum dann zusätzlich der Antrag ans Ministerium? Genügt dann nicht die Anfechtungsklage?“:
++ § 74 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung lautet: „Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.“ Wenn wir von der Bekanntgabe des Verbotes am 25.08.2020 ausgehen, dann wäre ich zu spät dran.
++ Allerdings erfolgte die damalige Bekanntmachung unter Mißachtung von § 41 Absatz 4 Satz 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz: „Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können.“ Der Einsichtsort wurde damals (und auch später) nicht veröffentlicht.
++ Folglich war die Bekanntmachung unwirksam und wurde die Klagefrist noch gar nicht in Gang gesetzt.
++ Der Rücknahmeantrag ans Ministerium ist daher – vorsorglich – für den Fall, daß die Gerichte das Fristenproblem anders sehen sollen. – Daran scheiterten meine PKH-Anträge aber bisher nicht.
Auch der PKH-Antrag für die Anfechtungsklage wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt; dagegen hatte ich bereits im vergangenen Jahr Verfassungsbeschwerde erhoben:
a) Resümee der (ersten) Verfassungsbeschwerde (2 Seiten)

https://links-wieder-oben-auf.net/wp-content/uploads/2020/08/VB_I_Resuemee.pdf
b) Gliederung (6 Seiten)

https://links-wieder-oben-auf.net/wp-content/uploads/2020/08/VB_I_Gliederung.pdf
c) Abschnitt „Verletzung von Art. 5 I, II GG“

https://www.labournet.de/wp-content/uploads/2020/08/linksunten-vb0820.pdf (12 Seiten)
d) Abschnitt „Möglichkeit der Verletzung von Art. 5 I GG durch ein Vereinsverbot“

e) Begleitschreiben

https://links-wieder-oben-auf.net/wp-content/uploads/2020/08/VB_I_Begleit_o_Adress.pdf
(2 Seiten)
Fußnoten
↑1 | Gemäß § 114 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozeßordnung erhält jede Prozeßpartei, „die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, […] auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung […] hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint“. Dies gilt gemäß § 166 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung auch für Verwaltungsgerichtsverfahren („Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe […] gelten entsprechend.“) |
↑2 | Siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Anh%C3%B6rungsr%C3%BCge |
↑3 | Eine Klage, mit der die Aufhebung eines Verwaltungsaktes – hier: des linksunten-Verbot begehrt wird, wird „Anfechtungsklage“ genannt: „Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) […] begehrt werden.“ (§ 42 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung) |
↑4 | § 48 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz: „Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.“ |
↑5 | § 113 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung: „Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf.“ |
↑6 | Für diejenigen, die sich die Frage stellen, „Warum dann zusätzlich der Antrag ans Ministerium? Genügt dann nicht die Anfechtungsklage?“: ++ § 74 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung lautet: „Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.“ Wenn wir von der Bekanntgabe des Verbotes am 25.08.2020 ausgehen, dann wäre ich zu spät dran. ++ Allerdings erfolgte die damalige Bekanntmachung unter Mißachtung von § 41 Absatz 4 Satz 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz: „Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können.“ Der Einsichtsort wurde damals (und auch später) nicht veröffentlicht. ++ Folglich war die Bekanntmachung unwirksam und wurde die Klagefrist noch gar nicht in Gang gesetzt. ++ Der Rücknahmeantrag ans Ministerium ist daher – vorsorglich – für den Fall, daß die Gerichte das Fristenproblem anders sehen sollen. – Daran scheiterten meine PKH-Anträge aber bisher nicht. |